Corona-Sportregeln ab 15. September 2021

…sind die selben, wie zuvor, also seit Anfang Juli. Denn die in der nun vorliegenden neuen Regierungs-Verordnung den Sport (§7 Sportstätten), Trainings- und Wettkampf-Veranstaltungen (§12 Zusammenkünfte) und insbesondere solche im Spitzensport (§14)  betreffenden Passagen bleiben unverändert. Es sind allerdings die (wenigen) allgemeinen Neuerungen zu berücksichtigen.

Die Neuerungen kurzgefasst:

  • Antigentests gelten jetzt generell nur noch 24 Stunden lang (mit Attest waren es bislang 48).
  • Die Gültigkeitsdauer der im „Ninja-Pass“ eingetragenen Antigentests bleibt allerdings 48 Stunden (Ausnahme Wien: bei über 12-Jährigen auch nur 24 Stunden).
  • Überall, wo Maskenpflicht gilt, benötigt man jetzt statt des MNS wieder eine FFP2.
  • Für nicht sportausübende Personen bei Veranstaltungen gilt jetzt bereits ab 25 Teilnehmern (statt bislang 100) eine 3G-Kontrollpflicht (für Sportausübende besteht diese Kontrollpflicht weiterhin immer, da ja keine Maskenpflicht).
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Impfungen mit zwei Dosen (z.B. Biontech/Pfizer oder Moderna) auf 360 Tage ab der Zweitimpfung.

Wichtig:

  • Regionale Verschärfungen (z.B. bei der Maskenpflicht oder der Testgültigkeit sind zulässig). Bitte konkret darum kümmern…

Zusammenfassung der ab 15. September gültigen Corona-Sport-Regeln:

  • Sport ist überall und immer (ohne zeitliche) Einschränkung erlaubt.
  • Es muss in Sportstätten keine Maske getragen werden, wenn man diese zum Zweck der Sportausübung betritt (falls man sie nicht zum Zweck der Sportausübung betritt, benötigt man eine FFP2-Maske).
  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein*e COVID-19-Beauftragte*r und die durchgängige Kontrolle des Nachweises geringer epidemiologische Gefahr („3G-Nachweis“) durch die Teilnehmenden notwendig. Bei Sportstätten ohne Personal muss der 3G-Test nicht kontrolliert, aber bereitgehalten werden. Contact Tracing ist indoor weiter nötig (ab 15 min. Aufenthaltsdauer), outdoor nicht.
  • Kinder bis 12 Jahre benötigen keinen 3G-NachweisWichtig: Hier gibt es regionale Verschärfungen – z.B. besteht in Wien Testpflicht ab 6 (!) Jahren. Bitte daher erkundigen, was diesbezüglich an welchen Standort einzuhalten ist.
  • Sportveranstaltungen (Trainings und Wettkämpfe) ab 100 Personen muss man der Bezirksverwaltungsbehörde melden („anzeigen“). Ab 500 Personen sind Sportveranstaltungen genehmigungspflichtig.
  • Die Ausnahme-Regelungen für Spitzensportler*innen und für Veranstaltungen („Zusammenkünfte“) ausschließlich (!) für Spitzensportler*innen bleiben unverändert aufrecht.

    Anm.: In vielen Fällen ist der Spitzensport-Status jetzt keine Erleichterung mehr. Doch z.B. bei der Test- und Nachweispflicht gibt es Unterschiede zum Normalsport, die man (als vom BMKÖS persönlich freigegebene*r Spitzensportler*in) eventuell ausnützen möchte/kann (bitte ggf. die behördliche Verordnung dazu exakt studieren).
    Ebenfalls bei der Organisation mitzubedenken: Eine einzige im Training anwesende Person ohne Spitzensport-Freigabe ändert bereits alle Zusammenkunft-Bestimmungen auf jene des Normalsports ab, da es ja ggf. um Zusammenkünfte „ausschließlich“ von Spitzensportler*innen geht. ABER: Man kann in einer Sportstätte mehrere Veranstaltungen parallel durchführen.

  • Trainings-Camps udgl. sind möglich, dazu müssen die jeweiligen Bestimmungen für Sport, Reise, Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und außerschulische Jugendarbeit eingehalten werden.